Die Hessische Landesregierung hat den Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention in das Hessische Schulgesetz aufgenommen. In Paragraf 3 Absatz 6 wird die individuelle Förderung geregelt.
Das Hessische Schulgesetz bestimmt in Paragraf 51 Absatz 1, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung oder Behinderung die sonderpädagogische Förderung normalerweise in der allgemeinen
Schule bekommen sollen. Das nennt man „inklusive Beschulung von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung“.
In Paragraf 54 wird genauer auf die „Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung“ eingegangen. Leider wird hier die regelhafte Inklusion in der allgemeinen Schule
eingeschränkt: Wenn es an den „räumlichen und personellen Möglichkeiten“, an den „erforderlichen apparativen Hilfsmitteln“ oder „an der Verfügbarkeit besonderer Lehr- und
Lernmittel“ fehlt, so entscheidet – nach Anhörung der Eltern und auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses – das Staatliche Schulamt. Das kann die Zuweisung an die Förderschule
bedeuten oder das Schulamt benennt – abweichend vom Prinzip der Wohnortnähe oder auch dem Wunsch der Eltern – eine andere allgemeine Schule.
Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen des inklusiven Unterrichts fest. Wichtige Prinzipien sind dabei die Beratung und Information der Eltern, Maßnahmen der Schule erst nach Anhörung der Eltern, Rücksicht auf den Elternwillen und die Zusammenarbeit aller Beteiligten.
Es gibt auch eine Regelung zur individuellen Förderplanung (§ 5). Weitere Regelungen zum Förderplan enthält auch die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
Rechtsgrundlage für die inklusiven Schulbündnisse ist § 52 Hess. Schulgesetz.
Durch die inklusiven Schulbündnisse soll die Zusammenarbeit der öffentlichen Schulen im Bereich des inklusiven Unterrichts verbessert werden. Die Schulbündnisse treffen dabei auch die
Entscheidungen über die Verteilung der Ressourcen und die Standorte des inklusiven Unterrichts. Mit dieser Verordnung, die im Sommer 2019 erlassen wurde, werden Details geregelt, wie diese
Entscheidungen getroffen werden.
In dieser Verordnung geht es neben anderen allgemeinen Themen um Regelungen für Schüler:innen mit Behinderungen und „Funktionsbeeinträchtigungen“ (Nach § 7 VOGSV ist eine –vorübergehende- Funktionsbeeinträchtigung z. B. ein Armbruch), ohne dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt werden muss. Folgende Punkte sind hier wichtig:
In der VOGSV wird auch geregelt, dass die individuelle Förderplanung nicht nur für Schüler:innen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, sondern auch für folgende Schüler:innen gilt:
An dieser Stelle der Verordnung ist zwar nur der Nachteilsausgleich genannt, aber ein Förderplan muss spätestens dann erstellt werden, wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird.
Weiterhin enthält die VOGSV Regelungen über den Ausschluss vom Unterricht und andere Ordnungsmaßnahmen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sich nicht an die Schulregeln hält (§§ 65 bis 74
VOGSV).
Weitere Informationen:
ebh-Elternratgeber, Heft 6 Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen
www.elternbund-hessen.de
Die Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO) ist seit dem 01.08.2018 in Kraft. Durch die Verordnung sollen die Aktivitäten zur beruflichen Orientierung an allgemeinbildenden Schulen in Hessen gesteigert werden. Die Verordnung enthält Regelungen zur Zusammenarbeit der Schulen mit z. B. Betrieben, zur Berufswahl, zur Kompetenzfeststellung und zu Betriebserkundungen.
Ein besonderer Schwerpunkt sind die Schülerbetriebspraktika, deren Häufigkeit in den verschiedenen Bildungsgängen im § 21 der VOBO geregelt ist.
Für die praktische Durchführung (z. B. zur Organisation, Versicherungsschutz, Datenschutz) der Schülerbetriebspraktika wurden Durchführungshinweise (Erlass vom 13.11.2019, Amtsblatt des
hessischen Kultusministeriums, Jahrgang 2019, Seite 1126) veröffentlicht.