Rechtliche Grundlagen

im Bereich Schule und Inklusion

Sozialgesetzgebung

In unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern (SGB) wird neben vielen anderen wichtigen Dingen auch geregelt, durch welche Hilfe die (z. B. schulische) Teilhabe für die Einzelne bzw. den Einzelnen gesichert wird. Während das Schulgesetz und seine Verordnungen in jedem Bundesland anders sind, gelten die Sozialgesetze in ganz Deutschland.


Sozialgesetzbücher werden eigentlich mit römischen Zahlen nummeriert, hier werden aber für die bessere Lesbarkeit arabische Zahlen verwendet. Zum Beispiel wird das SGB 8 somit meist in der Fachliteratur als SGB VIII beschrieben.

Das Sozialrecht in Deutschland hat sich durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) schrittweise geändert.

Einige wichtige Änderungen gab es schon zum 01.01.2017 (Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen) bzw. zum 01.01.2018. Seit 01.01.2018 gibt es nach Paragraf 14 SGB 9 (neu) einen „leistenden Rehabilitationsträger“ (Reha-Träger). Dieser ist für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich.

Hier wurde die Verantwortlichkeit insgesamt deutlich erhöht. Wenn auch andere Reha-Träger zum Teil zuständig sind, muss der leistende Reha-Träger sie einbeziehen und ein verbindliches Teilhabeplanverfahren (gemäß §§ 19 - 23 SGB 9 (neu)) durchführen. Er muss auch dann leisten, wenn sich die anderen Träger –obwohl zuständig– nicht einbringen.

 

Zudem wurden „ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen“ (EUTB) eingeführt, an die sich Betroffene wenden können.


Weitere Veränderungen hat es zum 01.01.2020 auch im Bereich Bildung und soziale Teilhabe gegeben. Wichtig ist, dass die Eingliederungshilfe die Aufgabe hat, den Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Dies gilt auch für die berufliche Aus- und Weiterbildung und an der Hochschule. Eine Ausweitung der Leistungen bedeutet dies zwar nicht, aber die Leistungen werden darin jetzt konkret formuliert.

 

Im Paragraf 112 Abs. 4 SGB 9 wird seit dem 01.01.2020 die Möglichkeit eingeräumt, die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam zu erbringen. Damit haben Pool-Modelle für z. B. Schulassistenzen eine Rechtsgrundlage.

Weitere Informationen:
www.lebenshilfe.de/ informieren/familie/ eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz
www.familienratgeber.de/ rechte-leistungen/rechte/ teilhabegesetz.php

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Sozialgesetzbuch 9 (SGB 9)

Das Sozialgesetzbuch 9 (SGB 9) regelt seit dem 1. Juli 2001 die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Es gliedert sich in drei Teile:

  • Teil 1 (§§ 1 - 89) enthält Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie zur Koordination der Leistungsträger bei der Bewilligung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations- und Teilhaberecht).
  • Teil 2 (§§ 90 - 150) enthält besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht).
  • Teil 3 (§§ 151 - 241) enthält besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (weiter entwickeltes Schwerbehindertenrecht).


Hervorzuheben sind die Ansprüche des Gesetzes zur „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ im ersten Paragrafen:
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […] um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie von Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.“

Zentral ist auch die Definition für Behinderung, auf die sich die Sozialgesetzgebung bezieht: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ (§ 2 Abs. 1 SGB 9)


Das SGB 9 ist durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu gefasst worden. Die meisten Änderungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten.


Einige wichtige Änderungen gab es schon zum 01.01.2017 (Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen).


Seit 01.01.2018 gibt es nach Paragraf 14 SGB 9 einen „leistenden Rehabilitationsträger“ (Reha-Träger). Dieser ist für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich. Hier wurde die Verantwortlichkeit insgesamt deutlich erhöht. Wenn auch andere Reha-Träger zum Teil zuständig sind, muss der leistende Reha-Träger sie einbeziehen und ein verbindliches Teilhabeplanverfahren (§§ 19 - 23 SGB 9) durchführen. Er muss auch dann leisten, wenn sich die anderen Träger – obwohl zuständig – nicht einbringen.

 

Zudem wurden „ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen“ (EUTB) eingeführt, an die sich Betroffene wenden können. Im Bereich von Stadt und Landkreis Kassel ist der Verein SLIN e. V. (www.slin-ev.de) die unabhängige Teilhabeberatungsstelle.


Veränderungen hat es zum 01.01.2020 auch im Bereich Bildung und soziale Teilhabe gegeben. Wichtig ist, dass die Eingliederungshilfe die Aufgabe hat, den Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Dies gilt auch für die berufliche Aus- und Weiterbildung und an der Hochschule. Eine Ausweitung der Leistungen bedeutet dies zwar nicht, aber die Leistungen werden darin jetzt konkret formuliert.
Im Paragraf 112 Abs. 4 SGB 9 wird seit dem 01.01.2020 die Möglichkeit eingeräumt, die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam zu erbringen. Damit haben Pool-Modelle für z. B. Schulassistenzen eine Rechtsgrundlage.

Kinder- und Jugendhilfe – Sozialgesetzbuch 8 (SGB 8)

Hier sind die Aufgaben der Jugendhilfe auch in Bezug auf Schule festgelegt. Im Paragraf 13 dieses Gesetzes ist die Jugendsozialarbeit geregelt. Im Rahmen der Jugendhilfe gibt es sozialpädagogische Hilfen für:

  • junge Menschen mit Beeinträchtigungen und
  • junge Menschen, die aus einkommensschwachen Familien kommen oder die zuhause oder in der Schule viele Probleme haben.


Diese sozialpädagogischen Angebote sollen Jugendlichen helfen, in der Schule, in der Ausbildung, bei der Arbeit und im Privatleben besser zurecht zu kommen.


Im Paragraf 11 wird als Teil der Kinder- und Jugendarbeit auch die schulbezogene Jugendarbeit genannt. Paragraf 81 verpflichtet die Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit Schule. Umgekehrt ist die Schule ebenfalls zur Kooperation (§ 49 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 10 Hess. Schulgesetz) verpflichtet. Auch Eltern können sozialpädagogische Beratungsangebote in Anspruch nehmen (§ 16 und § 18 SGB 8).


Die Jugendhilfe arbeitet mit der Schule in verschiedenen Bereichen zusammen (Gestaltung des Ganztages, Übergang Schule – Beruf, Schulsozialarbeit, Kooperationskreis).


In der Stadt Kassel ist das Jugendamt für die kommunale Schulsozialarbeit in den weiterführenden Schulen zuständig (Kinder- und Jugendförderung). Für Grundschulen im Ganztag gibt es ein eigenes Konzept (SchubS – Schulbezogene Sozialarbeit an Grundschulstandorten).

Inklusive Lösung

Mit dem 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde das Ziel einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch 8 verankert. Speziell für die Jugendarbeit enthält § 11 SGB 8 den Auftrag, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden sollen. Perspektivisch soll ab dem 01.01.2028 der Übergang zur Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe von jungen Menschen stattfinden. Das bedeutet, dass die bisher getrennte Zuständigkeit von Sozialamt (körperliche, geistige und Mehrfachbehinderungen) und Jugendamt (seelische Beeinträchtigungen) in die Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe / des Jugendamtes übergehen soll. Ein Bundesgesetz soll hierfür bis spät. 01.01.2027 die konkreten Regelungen vornehmen.

Eine wichtige Regelung tritt bereits ab 01.01.2024 mit dem neuen §10 b SGB 8 in Kraft. Sogenannte Verfahrenslots:innen, angesiedelt beim Jugendamt, sollen jungen Menschen mit Behinderung und deren Eltern bei der Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen und sie durch das gesamte Antragsverfahren der Eingliederungshilfe und im Kontakt mit den Behörden begleiten.

Arbeitsförderung – Sozialgesetzbücher 2 und 3 (SGB 2 und SGB 3)

Sozialgesetzbuch 3 (SGB 3)
Das SGB 3 regelt die Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung, inkl. der Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden dabei in drei große Bereiche unterteilt:
1.    Leistungen an Arbeitnehmer:innen,
2.    Leistungen an Arbeitgeber:innen und
3.    Leistungen an Träger.
Die Arbeitsagentur hat die am besten geeignete Leistung unter dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuwählen (§ 7 SGB 3).

Zu den im dritten Kapitel des SGB 3 aufgeführten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehören:

  • Berufsberatung, Berufsorientierung, Arbeitsmarktberatung (§§ 29 - 34 SGB 3)
  • Vermittlung von Arbeitsuchenden und Ausbildungssuchenden (§§ 35 - 39 SGB 3)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB 3)
  • Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderung (§ 46 SGB 3)
  • Berufsorientierungsmaßnahmen (§ 48 SGB 3)
  • Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB 3)
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§§ 51 - 55 SGB 3)
  • Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72 SGB 3)
  • Zuschüsse zur Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung (§ 73 SGB 3)
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 75 SGB 3)
  • Außerbetriebliche Berufsausbildung (§ 76 SGB 3)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 - 116 SGB 3)

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht.

Die meisten dieser Leistungen sind Ermessensleistungen, nur bei einigen Ausnahmen besteht ein Rechtsanspruch (§ 3 SGB 3). Diese sind u. a.:

  • Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • Leistungen zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
  • Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
  • Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (für Menschen mit Behinderung, siehe §§ 117 - 129 SGB 3).



Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2)
Das SGB 2 regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und deren ggf. nicht erwerbsfähige Haushaltsangehörige (neu Bürgergeld genannt, ehem. Arbeitslosengeld 2 oder umgangssprachlich Hartz-IV). Verantwortlich für die Leistungen aus dem SGB 2 ist das Jobcenter. Es ist auch zuständig für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, aber auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch Bildungs- und Teilhabepaket genannt, abgekürzt mit BuT bzw. BTP) (§ 19 Abs. 2 und § 28 SGB 2).


Für Menschen mit Beeinträchtigung, die Anspruch auf Leistungen nach SGB 2 und einen Rehabilitationsbedarf haben, wird das Team für Berufliche Rehabilitation und Teilhabe (Reha-Team) der Agentur für Arbeit für den Teilhabeprozess zuständig. Die Jobcenter sind in den Prozess einzubeziehen.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz umfasst die Regelungen für die betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung.


Die Vorschriften umfassen den Bereich der betrieblichen Ausbildung in Abgrenzung zur schulischen Ausbildung, die in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt wird. Die Ziele sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildungsstellen sind Inhalt des Berufsbildungsgesetzes. § 7a BBiG enthält die Regelung zur Ausbildung in Teilzeit. Weiterhin enthält das Gesetz Vorschriften zum Prüfungswesen und der Organisation der Berufsbildung.
In den Paragrafen 64 bis 67 des Berufsbildungsgesetzes sind die Regelungen für Menschen mit Behinderung zusammengefasst.


Für einzelne Berufsfelder / Bereiche wie z. B. Pflege, Gesundheit, öffentlicher Dienst etc. gibt es eigene gesetzliche Regelungen zur Berufsbildung.