Rechtliche Grundlagen

im Bereich Schule und Inklusion

Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK)

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) regelt den gemeinsamen Unterricht für Kinder mit und ohne Behinderung in Artikel 24. Schule muss nach der UN-Behindertenrechtskonvention auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungssystem weiterentwickelt werden. Allen Kindern und Jugendlichen ist in ihrer Verschiedenheit die Teilhabe an Bildung, und zwar in allen Schulformen und Klassenstufen, zu gewährleisten (Artikel 24).

Weitere Informationen:
www.aktion-mensch.de/dafuer-stehen-wir/was-ist-inklusion/un-behindertenrechtskonvention

Im Herbst 2023 wurde im Rahmen der sog. „Staatenprüfung“ durch die UN festgestellt, dass Deutschland noch weit von der Umsetzung der Konvention entfernt ist. Abweichend von der Meinung der Bundesregierung, die man mit „wir sind schon weit gekommen“ und „leider sind uns die Hände gebunden, weil bei uns die Bildung Bundesländersache ist“ zusammenfassen könnte, sieht die UN einen deutlichen Auftrag an die Bundesregierung, Verbesserungen bei den Bundesländern einzufordern.

Weitere Informationen:
www.institut-fuer-menschenrechte.de/dasinstitut/abteilungen/monitoring-stelle-un-behindertenrechtskonvention/staatenberichtsverfahren

Das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

„… Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz)
Dieser Grundsatz steht seit 1994 im Grundgesetz und ist somit der Rahmen für alle Gesetze und Verordnungen in Deutschland.


Für die Ausgestaltung wurde im Jahr 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlassen. „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründeneiner Behinderungzu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1 AGG). Im § 2 des AGG sind die Bildung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7), der Einstieg in den Beruf (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) sowie die Arbeitswelt (außer Kündigungen) (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2) ausdrücklich als Anwendungsbereich genannt. In der Praxis ist das Thema Behinderung (noch) nicht als Schwerpunkt der Antidiskriminierungsstellen zu erkennen.